Überblick

In der Personalakte werden alle für das Arbeitsverhältnis relevanten Unterlagen durch den Arbeitgeber aufgehoben. Dies wird durch arbeitsrechtliche Vorschriften bestimmt. Personalakten sind vertraulich zu behandeln. Wenn personenbezogene Daten von mindestens zehn Mitarbeitern automatisiert oder von mindestens zwanzig Mitarbeitern in sonstiger Form verarbeitet werden, muss der Betrieb gem. § 4f BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen. 

Der Arbeitgeber bestimmt selbstständig welche Unterlagen und Einträge in die Personalakte aufgenommen werden. Zu den Unterlagen können zählen:  

  • Personalbezogene Unterlagen und Vertragsunterlagen
  • Sozialversicherungs- und Steuerunterlagen
  • Kopien amtlicher Urkunden 


Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, seine Personalakte einzusehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet ihm die vollständige Akte vorzulegen. Es dürfen keine Unterlagen vorher entfernt werden. Auch kann der Arbeitnehmer Kopien bzw. Abschriften von den Unterlagen machen.

Allerdings hat der Arbeitnehmer nicht das Recht, seine Akte mit nach Hause zu nehmen. Sollte ein Arbeitnehmer ohne Ihr Wissen Einsicht in die Personalakte eines anderen Arbeitnehmers nehmen, dann können Sie diesem Arbeitnehmer ordentlich kündigen. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, da der Vertrauensbruch zu groß ist (AG Marburg, 27.05.1994, Az. 2 Ca 514/93). 

Dem Arbeitnehmer steht auch das Recht zu, eine dritte Person, z. B. den Betriebsrat oder Rechtsanwalt) zur Einsicht hinzuzuziehen. 

Wenn Sie Vermerke oder Erklärungen in die Personalakte aufnehmen oder hinzufügen müssen, hat der Arbeitnehmer das Recht eine Gegendarstellung mit aufnehmen zulassen. Sie sind verpflichtet, diese der Akte hinzuzufügen auch wenn Sie der Meinung sind, dass diese falsch ist. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass Unterlagen die falsche oder unzutreffende Vorwürfe oder unrichtige Tatsachenbehauptungen, welche seine Rechtstellung und sein berufliches Fortkommen beeinträchtigen, enthalten, aus seiner Akte entfernt werden. Dies kann auch Abmahnungen betreffen, wenn diese ungerechtfertigt sind.

Urteile

Datum: 16.11.2010
Gericht: BAG
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 9 AZR 573/09

 

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führte die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangte Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigerte dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. 

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung. 

Quelle Pressemitteilung (84/10) des Bundesarbeitsgerichts