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Information zur eAU für die Mitarbeiter in Fitnessstudios

Um die Änderung der Krankmeldungen auch Ihren Mitarbeitern zu erklären und den reibungslosen Ablauf beizubehalten, regen wir an, den Mitarbeitern ein Informationsschreiben zukommen zu lassen.

Da die Mitarbeiter weiterhin die Pflicht haben, sich zunächst persönlich krank zu melden, sollte das noch einmal besonders herausgestellt werden. Sie können in diesem Zusammenhang auch noch einmal regeln, wie genau Sie sich eine persönliche Krankmeldung vorstellen. (Persönlich, telefonisch an eine bestimmte Telefonnummer, anstatt einer WhatsApp-Nachricht)

Urteile

Datum: 18.01.2011
Gericht: LAG Hessen
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 12 Sa 522/10  

Verspätete Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen

Krankheit muss unverzüglich der Personalabteilung gemeldet werden

Wiederholte Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.

Im hiesigen Rechtsstreit arbeitete der 37-jährige Kläger seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen. In der Vergangenheit war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule.

Trotz Abmahnung Arbeitsunfähigkeit weiterhin verspätet eingereicht

Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Kläger schriftlich daran, eine Krankheit unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Am 1. September 2009 meldete der Kläger wiederum nicht unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Wiederholte Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung ordentliche Kündigung

Die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers war erfolgreich. Das hessische Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung für wirksam. Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertige nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnung überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeuginnenreinigung, bringe es mit sich, dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden könne. Dafür sei es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint bzw. im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilt, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann. Dem Kläger fiele als Vorarbeiter zudem noch eine herausgehobene Rolle zu. Der Arbeitgeber sei bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LAG_12-Sa-52210_Hessisches-LAG-Verspaetete-Mitteilung-der-Arbeitsunfaehigkeit-kann-eine-ordentliche-Kuendigung-rechtfertigen.news12142.htm