Überblick

Feiertage: Was müssen Sie als Arbeitgeber wissen?

Ostern steht vor der Tür und so mancher Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie es sich eigentlich mit der arbeitsrechtlichen Behandlung der Feiertagsarbeit bzw. mit der Vergütung verhält, wenn aufgrund des Feiertags nicht gearbeitet wird.

Bundeseinheitlich gibt es 9 gesetzliche Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1.Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3.Oktober sowie der 1. und 2. Weihnachtstag). Hinzu kommen je nach Bundesland weitere gesetzliche Feiertage. Heiligabend und Silvester sind jedoch reguläre Arbeitstage.

Im Fitnessstudio ist es als Ausnahme zum eigentlich bestehenden Beschäftigungsverbot an Feiertagen zulässig, Arbeitnehmer zu beschäftigen, sofern die Arbeit unverzichtbar ist.

Der Mitarbeiter muss jedoch für die Arbeit an einem Feiertag einen Ersatzruhetag erhalten, und zwar innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen. Dieser Ersatztag muss nicht vergütet werden und kann auch auf einen Wochentag gelegt werden, an dem der Mitarbeiter ohnehin einen freien Tag hätte. Arbeitet der Mitarbeiter an einem Feiertag, der noch dazu ein Sonntag ist, muss der Ersatzruhetag bereits innerhalb der nächsten 2 Wochen gewährt werden. Dies ist üblicherweise kein Problem, wenn der Mitarbeiter ohnehin nur an 5 Tagen in der Woche arbeitet; der Ersatztag kann auch auf einen Samstag gelegt werden.

Wenn das Studio nun jedoch z.B. am ersten Weihnachtstag aufgrund des Feiertages geschlossen bleibt, erwerben die Arbeitnehmer, die an diesem Tag üblicherweise arbeiten würden, für aufgrund eines Feiertags ausgefallene Arbeit einen Vergütungsanspruch nach dem sog. Lohnausfallprinzip (§ 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das heißt, dass den Mitarbeitern für den Feiertag das Arbeitsentgelt gezahlt werden muss, welches sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 Abs. 1 EFZG). Dies gilt für alle Arbeitnehmer, insbesondere auch für Minijobber und Auszubildende. Allerdings ist erforderlich, dass die Arbeit gerade wegen des Feiertags ausfällt. Sieht ein Dienstplan für den ersten Weihnachtstag ohnehin keine Arbeit vor, da der Mitarbeiter mittwochs üblicherweise nicht arbeitet, ist der Feiertag nicht für den Arbeitsausfall ursächlich. Dementsprechend entfallen dann auch Vergütungsansprüche für diesen Tag.

Völlig anders ist die Rechtslage in folgendem Fall: Das Studio hat am Ostermontag geöffnet; ein Minijobber muss laut Vereinbarung im Arbeitsvertrag immer montags arbeiten. Nun möchte er aber gerne einen Familienausflug machen und somit nicht erscheinen; dann muss er einen Urlaubstag nehmen, da für ihn an dem Ostermontag eine Arbeitspflicht besteht und nicht der Feiertag ursächlich ist für den Arbeitsausfall, sondern der Urlaubswunsch.