Rechtliches • Arbeitsrecht
- Abmahnung
- Arbeitsschutz und -sicherheit
- Arbeitszeugnis
- Arbeitsverträge
- Arbeitszeiten
- Beschäftigung von Minderjährigen
- Elternzeit
- Feiertagsarbeit
- Krankheiten
- Kündigung
- Mindestlohn
- Minijob
- Mutterschutz
- Personalakte
- Praktikum
- Reisekosten
- Rückzahlungsvereinbarung
- Scheinselbstständige
- Überstunden
- Urlaub
- Sonstiges
Elternzeit
Überblick
Elternzeit – Was gibt es zu beachten
Ab dem 01.01.2007 gilt das neue Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Was gibt es für Sie als Arbeitgeber zu beachten, wenn jemand in Elternzeit geht oder aus dieser zurückkehrt:
Nach § 16 BEEG beträgt die maximale Dauer der Elternzeit 3 Jahre. Diese müssen bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Danach erlischt der Anspruch.
Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vorher schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Hierbei muss eine verbindliche Einteilung der ersten beiden Jahre erfolgen. Maximal 12 Monate der 3-jährigen Elternzeit können in Absprache mit dem Arbeitgeber bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Hat Ihre Arbeitnehmerin / Ihr Arbeitnehmer zunächst nur für die ersten 2 Jahre Elternzeit beantragt und möchte diese jetzt noch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres verlängern, so ist dies auch ohne Ihre Zustimmung möglich. Anders verhält es sich, wenn nur für weniger als 2 Jahre Elternzeit beantragt wurde. Hier können Sie eine Verlängerung ablehnen.
Die Betriebszugehörigkeit wird durch die Elternzeit nicht unterbrochen. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Nach Ende dieser treten wieder die üblichen Regelungen in Kraft.
Achtung – Änderung ab 01.07.2015 (ElterngeldPlus):
Ab 01. Juli 2015 können 24 Monate anstatt bisher 12 Monate auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8 Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Auch kann die Elternzeit dann auf 3 als wie bisher auf 2 Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dann nicht mehr erforderlich. Jedoch kann der Arbeitgeber den 3. Teil der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr liegt. Die Anmeldefrist für die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr erhöht sich auf 13 Wochen.
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch kann anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies trifft nicht zu, wenn Ihre Mitarbeiterin bzw. Ihr Mitarbeiter während der Elternzeit bei Ihnen teilzeitbeschäftigt ist. Der restliche Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt. Der Anspruch erlischt nicht zu einem festen Zeitpunkt im folgenden Jahr. Wird der Erholungsurlaub nicht im laufenden oder im Folgejahr genommen, so erlischt der Anspruch.
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann bis zu 30 Stunden die Woche gearbeitet werden. Dies geht aus dem § 15 BEEG hervor. Der Antrag auf Teilzeitarbeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich eingereicht werden. Er sollte neben dem gewünschten Beginn auch die Anzahl der Stunden und deren gewünschte Aufteilung enthalten. Zu diesem Antrag müssen Sie innerhalb von 4 Wochen schriftlich Stellung nehmen. Sie sind nicht in jedem Fall verpflichtet dem Antrag zu entsprechen. Kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit besteht bei
- Kleinbetrieben mit bis zu 15 Arbeitnehmern Teilzeitkräfte sind anteilig zu berücksichtigen (bis zu 20 Stunden die Woche mit 0,5 Mitarbeitern und bis zu 30 Stunden mit 0,75 Mitarbeitern); Auszubildende zählen nicht hinzu
- Wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen weniger als 6 Monaten besteht – Wenn die Arbeitszeitverringerung kürzer als 3 Monate und weniger als 15 Stunden betragen soll
- Wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen und der Antrag weniger als 7 Wochen vorher eingereicht worden ist
Rückkehr nach der Elternzeit
Hin und wieder kommt es vor, dass vor allem Arbeitnehmerinnen nach der Elternzeit nicht mehr Vollzeit arbeiten wollen. In diesem Fall muss der Wunsch nach einer Teilzeitanstellung 3 Monate vor der Rückkehr schriftlich beantragt werden. Diesen Antrag können Sie bis zu einem Monat vor der Rückkehr des Mitarbeiters aus betrieblichen Gründen ablehnen. „Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“ (§8, Abs. 4 TzBfG).
Der § 8 TzBfG regelt die Gründe, die für eine Teilzeitbeschäftigung sprechen. Daraus folgt, dass Sie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ablehnen können, wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 15 Arbeitnehmer, ohne Auszubildende, beschäftigt sind oder das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate bestanden hat.
Kündigungsschutz
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit beantragt worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Für eine Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes besteht frühestens 14 Wochen vor deren Beginn Kündigungsschutz. Soll dennoch eine Kündigung ausgesprochen werden, so ist im Vorfeld die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer von ihr bestimmten Stelle einzuholen.
Das bisherige Elterngeld bleibt neben dem neuem ElterngeldPlus bestehen. Bitte beachten Sie, dass sich die meisten Änderungen im ElterngeldPlus erst Auf Geburten ab dem 01.07.2015 beziehen.
Bei Fragen steht Ihnen die Rechtsberatung des DSSV gern zur Verfügung.