Rechtliches • Arbeitsrecht
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Beschäftigung von Minderjährigen
Überblick
Möglichkeit und Grenzen einer Beschäftigung von Minderjährigen
Das Grundgesetz verbietet eine Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendlichen, welche der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Diese speziellen Arbeitsvorschriften gelten, damit die Entwicklung, Gesundheit, Sicherheit und Schulausbildung jedes Kindes und Jugendlichen geschützt wird. Damit trotzdem einer Beschäftigung nachgegangen werden kann, gelten Ausnahmen für Aushilfs- und Ferienjobs, wenn die Beschäftigung leicht und geeignet ist. Hierfür wird jedoch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten benötigt (Tipp: Eine Kopie der Geburtsurkunde, des Ausweises und einer Schulbescheinigung sollten ebenfalls vorgezeigt werden).
Definition von leichter Beschäftigung
Eine Beschäftigung, welche als leicht und geeignet bezeichnet wird, sollte das Kind oder den Jugendlichen körperlich nicht überfordern oder einschränken. Hiermit sind im Bereich Sport leichte Handreichungen gemeint, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Es ist darauf zu achten, dass dies gewährleistet wird und keine Akkordarbeit oder andere tempoabhängige Arbeiten stattfinden. Die Arbeit als Kassierer/in ist nicht zulässig.
Hier bietet es sich an, in Zweifelsfragen mit der zuständigen Behörde (Staatliches Amt für Arbeitsschutz) Rücksprache zu halten.
Erlaubte Arbeitszeiten für schulpflichtige Kinder & Jugendliche
Die Länge der Beschäftigung darf zwei Stunden pro Tag und 10 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Außerdem darf die Arbeitszeit nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts liegen. Während der Schulferien dürfen Jugendliche bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Generell gilt die 5-Tage-Woche und die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe.
Bei einem schulisch vorgeschriebenen Praktikum dürfen Kinder und Jugendliche ohne Altersbeschränkung bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich arbeiten. Auch hier müssen die Tätigkeiten geeignet und leicht sein.
Besonderheiten für Jobs und Praktika in den Schulferien
Zusätzlich zu den eben aufgeführten Beschäftigungsmöglichkeiten wird es vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ermöglicht, einer vierwöchigen Beschäftigung (Ferienjob/Praktikum) in den Schulferien nachzugehen. Im Hinblick auf die 5-Tage-Woche
kommen dafür höchstens 20 Tage zusammen. Es ist möglich, diese 20 Arbeitstage aufzuteilen und mehrere kurze Beschäftigungen zu absolvieren. Generell beschränkt sich die tägliche Arbeitszeit auf maximal 8 Stunden und 40 Stunden pro Woche.
Regelung für nicht schulpflichtige Kinder & Jugendliche
Nicht schulpflichtigen Kindern ist es gestattet, in einem Beschäftigungsverhältnis oder Berufsausbildungsverhältnis bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Jugendliche, die nicht schulpflichtig sind, dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Kommt es zu einer Verkürzung an einzelnen Arbeitstagen, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig.
Hinzu kommen ausreichende Pausen (30 Minuten bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit, darüber 60 Minuten) und ein Arbeitsverbot während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr. In dieser Zeit ist es den Jugendlichen bis 16 Jahren nicht gestattet, zu arbeiten. Den ab 16-jährigen ist es im Schichtdienst gestattet, bis 23 Uhr zu arbeiten.
Urlaubsansprüche
Jugendliche und Kinder haben im Vergleich zu Erwachsenen einen erhöhten Mindesturlaubsanspruch, der entsprechend des Lebensalters gestaffelt ist. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens:
- Bis 16 Jahre: 30 Werktage
- Bis 17 Jahre: 27 Werktage
- Bis 18 Jahre: 25 Werktage
Für minderjährige Kinder gilt derselbe gesetzliche Mindesturlaub wie für einen 15-jährigen Jugendlichen (30 Werktage). Das Alter des jeweiligen Jugendlichen am 01.01. jedes Kalenderjahres bestimmt die Altersstufe. Die Regulierung der Urlaubstage erfolgt wie bei volljährigen Arbeitnehmern. Die Urlaubstage werden in Relation zu den Arbeitstagen pro Woche gesetzt und so erschließen sich beispielsweise 30 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche eines 15-jährigen und 25 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche.
Mindestlohn
Gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG ist für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Mindestlohn zu zahlen.
Vorschriften zum Schutz minderjähriger Arbeitnehmer
Wer schulpflichtige Kinder und Jugendliche einstellen möchte, muss sichergehen, dass eine ärztliche Untersuchung vor und nach der Beschäftigung stattfindet. Diese Regelung wird außer Kraft gesetzt, sobald eine dauerhaft geringfügige Beschäftigung oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Tätigkeit ausgeübt wird, von der keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten sind.
Die Jugendarbeitsschutzvorschriften und die gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen müssen eingehalten werden, da eine ungünstigere einzelvertragliche Regelung nicht rechtens ist. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Sanktionen. Er ist insbesondere verpflichtet, sich Gewissheit über das Alter einer zu beschäftigenden Person zu verschaffen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz muss im Falle der Beschäftigung Minderjähriger im Betrieb aushängen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Kindern und Jugendlichen verboten ist und nur durch wenige Ausnahmeregelungen außer Kraft gesetzt werden kann.