Rechtliches • Arbeitsrecht
- Abmahnung
- Arbeitsschutz und -sicherheit
- Arbeitszeugnis
- Arbeitsverträge
- Arbeitszeiten
- Beschäftigung von Minderjährigen
- Elternzeit
- Feiertagsarbeit
- Krankheiten
- Kündigung
- Mindestlohn
- Minijob
- Mutterschutz
- Personalakte
- Praktikum
- Reisekosten
- Rückzahlungsvereinbarung
- Scheinselbstständige
- Überstunden
- Urlaub
- Sonstiges
Arbeitsschutz und -sicherheit
Überblick
Vorteile und Rabatte rund um das Thema Arbeitssicherheit finden Sie im DSSV-Vorteilsclub.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
Seit dem 01.01.2011 sind mit der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkraft für Arbeitssicherheit“ neue Regeln beim Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu beachten.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen und beraten den Arbeitgeber bei allen relevanten Fragen der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und der menschengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes. Ihre Aufgaben sind in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) festgelegt. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sind die Sicherheitsfachkräfte nicht an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Für die schriftliche Bestellung ist der Arbeitgeber zuständig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er der Verpflichtung nachgekommen ist.
Alle Betriebe, die mindestens einen bei der Berufsgenossenschaft versicherten Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellen oder verpflichten.
Die Wahrnehmung der Aufgaben kann durch eigene Fachkräfte oder durch beauftragte Fachkräfte durchgeführt werden. Die Ausbildung einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist aber in der Regel für kleine und mittlere Betriebe – aufgrund der hohen Fehlzeiten – nicht wirtschaftlich.
Welche Einsatzzeiten der Fachkräfte und der Betriebsärzte ergeben sich für meinen Betrieb?
Mit DGUV Vorschrift 2 sind keine notwendigen Einsatzzeiten vorgegebenen sondern werden aus einem Leistungskatalog abgeleitet. Um die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter zu berechnen ist § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes anzuwenden (Vollzeitbeschäftigte mit 1 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75).
Kleinbetriebe:
Für alle Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern gilt, dass nach einer ersten Grundbetreuung spätestens alle 5 Jahre eine Auffrischung erfolgen muss. Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung und der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, bei besonderen Anlässen betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung in Anspruch zu nehmen. Anlassbezogene Gründe können zum Beispiel sein:
- Planung, Errichtung, Instandhaltung und Änderung von Betriebsanlagen, Betriebsstätten oder der Betriebsorganisation
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
Für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern findet die Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 Anwendung.
Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern:
Bei diesen Unternehmen gelten die Bestimmungen der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus einer Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung.
Fitness-Anlagen werden bei der Grundbetreuung der Gruppe III zugeordnet. Das bedeutet eine Einsatzzeit von 0,5 Stunden im Jahr pro Beschäftigtem/r. Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
Der Bedarf des betriebsspezifischen Teils der Betreuung wird vom Unternehmer anhand eines Verfahrens ermittelt, wobei folgende Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt werden müssen.
- Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
- Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
- Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
- Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Alternatives Betreuungsmodell:
Wenn eine Fitness-Anlage nicht mehr als 50 Mitarbeiter hat, kann sich der Arbeitgeber auch für das alternative Betreuungsmodell entscheiden, wenn er aktiv in das Unternehmensgeschehen eingebunden ist.
Dazu muss der Arbeitgeber zunächst an einer Motivations-/ Informations- und Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Bei Fitnessanlagen umfasst die Fortbildung 8 Lehreinheiten Motivation und branchenübergreifende Informationen und 4 Lehreinheiten branchenspezifische Informationen, einschließlich Lernerfolgskontrolle (1 Lehreinheit = 45 Minuten).
Im Unternehmen sind
- der Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
- die aktuellen Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung und
- die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift
für die Einsichtnahme der zuständigen Aufsichtsorgane bereitzuhalten.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 der DGUV Vorschrift 2.
Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz
Unternehmer tragen dort Verantwortung, wo sie Weisungen erteilen und Entscheidungen treffen. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Die gesetzliche Unfallversicherung entlastet die Unternehmer von der Verpflichtung, im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit unmittelbar Entschädigung zu leisten. Die Solidargemeinschaft aller Unternehmer schützt so ihre Mitglieder vor den Folgekosten eines Unfalles, die ein wirtschaftliches Risiko für die Existenz eines Unternehmens darstellen können.
Unternehmer sollten deshalb den Arbeitsschutz zum selbstverständlichen Bestandteil der Organisation Ihres Unternehmens machen und unter Beteiligung der Beschäftigten die Arbeitsabläufe sicher und gesundheitsgerecht gestalten.
Zu den Grundpflichten der Unternehmer gehört es beispielsweise,
- arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
- den Arbeitsschutz bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene zu organisieren, zu beachten und zu kontrollieren,
- Mitarbeiter zu informieren und zu unterweisen,
- bestehende Arbeitsbedingungen ständig zu verbessern,
- erforderliche Mittel bereitzustellen,
- die Mitwirkung der Beschäftigten sicherzustellen.
Checkliste zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Die Arbeit ist so organisiert, dass alle Mitarbeiter die Arbeitsaufgaben produktiv und motiviert erfüllen können.
- Die Arbeitsstätte, das Raumkonzept und die Anordnung der Arbeitsmittel ermöglichen ein sicheres, belastungsfreies und gesundheitsgerechtes Arbeiten.
- Die Arbeitsumgebung (das Raumklima, die Lichtverhältnisse und die akustischen Bedingungen) fördert die Konzentration, die Kommunikation und die Zusammenarbeit.
- Die Arbeitsmittel (Büroarbeitsstühle, Schreibtische, Software, Leitern usw.) sind sicherheitstechnisch und ergonomisch einwandfrei. Sie unterstützen ein gefährdungs- und belastungsfreies Arbeiten.
- Die Arbeitsaufgaben sind klar formuliert und so gestaltet, dass ihre Anforderungen den Kompetenzen der Mitarbeiter entsprechen.
- Zum Schutz der Beschäftigten und der betrieblichen Einrichtungen sind für Notfälle (Arbeitsunfälle, Stromausfall, Brände) ausreichende vorbeugende Maßnahmen getroffen.
- Die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden den Beschäftigten angeboten (z. B. G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“).
Die weiteren betriebsspezifischen Arbeitsweisen, die zu Gefährdungen führen könnten, z. B. Außendiensttätigkeiten, berücksichtigen ebenfalls die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
Die komplette DGUV Vorschrift 2 können Sie sich von der Internetseite der Verwaltungsberufsgenossenschaft, www.vbg.de, herunterladen.
Ersthelfer
Nach § 2 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV A1) hat der Arbeitgeber nicht nur die erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu treffen, sondern er hat auch für eine wirksame Erste-Hilfe-Leistung zu sorgen. In der BGV A1 ist geregelt, dass in kleinen Betrieben mit 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen muss. In Betrieben mit mehr als 20 anwesenden Versicherten muss die Anzahl der Ersthelfer zehn Prozent der anwesenden Versicherten betragen. Hiervon kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft abgewichen werden.
Wo finde ich die entsprechenden Adressen?
Adressen für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Sie bei der IHK, beim TÜV, beim Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI), beim Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. oder bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erfragen.
Die Ausbildung zum Ersthelfer, die alle 2 Jahre aufgefrischt werden muss, kann z. B. beim Deutschen Roten Kreuz, beim Arbeiter-Samariter-Bund oder bei der Johanniter-Unfall-Hilfe durchgeführt werden. Die Kosten der Ausbildung für den Ersthelfer werden im Übrigen von der zuständigen Berufsgenossenschaft getragen.
Weitere Informationen zum Konzept der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung finden Sie im Internet unter www.vbg.de oder direkt bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.