Überblick

Vor einer Abmahnung muss der Sachverhalt geprüft werden, denn Ihr Mitarbeiter kann die Abmahnung anfechten und ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen, wenn die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe sachlich falsch sind. Hierbei reicht schon die kleinste Unrichtigkeit aus. 

  1. Den Vorwurf sorgfältig auf seine Haltbarkeit prüfen und diesen möglichst exakt darstellen
  2. Sammelabmahnungen vermeiden 


Wann ist vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich?
Bei Pflichtverletzungen im Verhaltens- oder Leistungsbereich ist grundsätzlich eine Abmahnung vor der Kündigung notwendig. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Kündigung sofort ausgesprochen werden.

Ausnahme: Mitarbeitern ohne Kündigungsschutz (während der Probezeit oder in Kleinbetrieben mit 5 bzw. 10 Mitarbeitern) kann ohne Abmahnung ordentlich gekündigt werden. Es sei denn, es liegt ein besonderer Kündigungsschutz vor (z.B. Schwangerschaft).

Was kann abgemahnt werden?
Nur Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten (auch Nebenpflichten) nicht jedoch Lappalien (z.B. Scherzreim auf den Vorgesetzten) oder Dinge, zu denen der Mitarbeiter nicht verpflichtet war. 

Wie oft muss vor einer Kündigung abgemahnt werden? 
In der Regel nur einmal. Bei geringeren Pflichtverstößen (verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) können 2 bis 3 Abmahnungen erforderlich sein.

Beachte: Die letzte Abmahnung vor der Kündigung muss besonders eindringlich formuliert und als „letzte Abmahnung“ gekennzeichnet sein. (BAG, 15.11.2001, 2 AZR 609/00) 

Wie lange wirkt eine Abmahnung?
Bei geringeren Pflichtverletzungen hat sich eine Abmahnung regelmäßig nach etwa zweieinhalb Jahren erledigt (LAG Frankfurt, 16.06.1999, 2 Sa 1231/98). Später kann keine Kündigung mehr darauf gestützt werden.

Urteile

Datum: 20.05.2014
Gericht: LAG Schleswig-Holstein
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 2 Sa 17/14 (noch nicht rechtskräftig)

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 20. Mai 2014 – 2 Sa 17/14). 

Erscheinungsdatum: 15.07.2014 

Der Kläger ist als Ausbildungsberater eingesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung. Der Kläger hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre. 

Das Landesarbeitsgericht wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage ab. Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht. Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. 

Insbesondere ist die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Klägers stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt. 

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  

Quelle: http://www.schleswig-holstein.de/LAG/DE/Service/MedienInformationen/PI/prm1214.html