Überblick
Informationen zur rückwirkenden Freistellung von Betriebsstätten bei behördlich angeordneter Schließung
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls können aufgrund der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Aufgrund des dynamischen Pandemieverlaufs und des erneuten Teil-Lockdowns seit November 2020 wurden die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht angepasst.
Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen