Überblick

Informationen zur rückwirkenden Freistellung von Betriebsstätten bei behördlich angeordneter Schließung
Unter­nehmen, Institutionen und Ein­richtungen des Gemein­wohls können auf­grund der Corona-Pan­demie unter be­stimmten Voraus­setzungen eine rück­wir­kende Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­antragen.

Auf­grund des dynamischen Pandemie­verlaufs und des erneuten Teil-Lock­downs seit November 2020 wurden die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht an­ge­passt.

Hier finden Sie die Ant­worten auf die häufigsten Fragen