Überblick

Das Virus im Studio

Leider häufen sich die Fälle, in denen Studioinhaber mit Corona- erkrankten Mitarbeitern oder Mitgliedern bzw. mit Kontaktpersonen der Kategorie 1 (die, die im infektiösen Zeitraum 15 Minuten Face to Face Kontakt mit einer infizierten Person hatten) konfrontiert werden. 

Wie regelt das Studio den Umgang mit Infizierten oder Kontaktpersonen rechtssicher?

I. Erkrankte Mitglieder oder Mitarbeiter

  1. Der Studioinhaber muss nicht sofort das Studio schließen.
  2. Erkrankte Mitarbeiter müssen sofort nach Hause geschickt werden.
  3. Der Inhaber sollte für die Zeiten, in der die infizierte Person im Studio war, die Daten aus dem Kontaktdatennachverfolgungsbogen und die Daten der Mitarbeiter/Inhaber, die sich im Studio befunden haben, zusammenstellen.
  4. Er soll sich mit dem Gesundheitsamt kurzschließen und den Sachverhalt schildern. Hier ist abzuklären, ob der Kontaktbogen gleich übermittelt werden soll (Üblicherweise teilt das Gesundheitsamt mit, dass das Studio auf eine Aufforderung warten soll)
  5. Die Mitglieder müssen nicht sofort informiert werden. Das Studio kann sich überlegen, dass es ggf. nach Übersendung des Kontaktbogens an das Gesundheitsamt noch unter Servicegesichtspunkten die Mitglieder selbst kontaktiert.
  6. Die Mitarbeiter, die Kontakt zur infizierten Person hatten, sollten umgehend informiert werden.


II. Mitarbeiter oder Mitglieder, die Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind
Kontaktpersonen der Kategorie 1 müssen sich einer Quarantäne unterziehen. Der Arzt bzw. das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen; es wird gegebenenfalls eine Krankschreibung bzw. eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem. § 56 Infektionsschutzgesetz ausgestellt. Das Gesundheitsamt kann dann in Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Regelungen z.B. hinsichtlich des Umgangs mit möglichen Kontaktpersonen treffen.  Bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses bzw. bis zum Ablauf von höchstens 14 Tagen (nach Entscheidung des jeweiligen Gesundheitsamtes) muss der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in häuslicher Quarantäne bleiben. Für den Studioinhaber bedeutet dies, dass solche Personen das Studio nicht betreten dürfen.

Stand: 14.10.2020

 

Informationen des Robert-Koch-Institus

Meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG ist der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Um bewerten zu können, ob ein Verdacht begründet ist, empfiehlt das Robert-Koch-Institut zu prüfen, ob nach dem Stand der Wissenschaft sowohl das klinische Bild als auch ein wahrscheinlicher epidemiologischer Zusammenhang vorliegt.

Zur Meldung verpflichtete Personen
Meldepflichtig sind nicht nur Ärzte, sondern auch Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs und Leiter von Einrichtungen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1-6, u.a. Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und sonstigen Massenunterkünften). Gerade in diesen Bereichen ist die Meldepflicht wichtig, um frühzeitig Ausbrüche von COVID-19 zu erkennen und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen einleiten zu können.

Wir empfehlen Ihnen, als Studioinhaber, zusätzlich einen Verdachtsfall, oder bestätigten Fall dem Gesundheitsamt zu melden.

Das zuständige Gesundheitsamt und dessen Kontaktdaten können mit Hilfe des Postleitzahltools des RKI ermittelt werden: https://tools.rki.de/PLZTool/

Meldeinhalte
Folgende Angaben müssen bei der Meldung gemacht werden, wenn Ihnen die Informationen vorliegen:

Zur betroffenen Person

  • Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
  • Adresse und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail)
  • Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in einer Einrichtung, z.B. Krankenhaus, Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kita, Schule), Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Justizvollzugsanstalten
  • Diagnose oder Verdachtsdiagnose
  • Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
  • wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko
  • Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit
  • Ort, an dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist
  • Überweisung, Aufnahme und Entlassung z.B. aus einem Krankenhaus, ggf. intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer
  • Zugehörigkeit zur Bundeswehr

Labor

Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiagnostik beauftragt ist

Melder

Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des Meldenden

Kontaktpersonen­nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2

Ziel: Unterbrechung von Infektionsketten ausgehend von einem bestätigten Fall

Umgang mit Kontaktpersonen bestätigter COVID-19-Fälle

Kontaktpersonen sind Personen mit einem unten definierten Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 ab dem 2. Tag vor Auftreten der ersten Symptome des Falles. Das Ende der infektiösen Periode ist momentan nicht sicher anzugeben.

Infografik zur Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts.

Stand: 01.07.2020

 

Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt?
Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Mitarbeiter befindet sich in Quarantäne
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat der Mitarbeiter unter Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem ausgefallenen Entgelt. Der Arbeitgeber muss für die ersten sechs Wochen die Entschädigung auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.

Eingeschränkte Entschädigungsleistungen für Ungeimpfte ab November 2021
Seit dem 1. November 2021 gewähren die Länder Personen ohne vollen Impfschutz keine Entschädigungsleistungen auf Kosten der Allgemeinheit im Falle eines Tätigkeitsverbots beziehungsweise einer Quarantäneanordnung, sofern für sie eine Impfempfehlung besteht und sie als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrende aus Risikogebieten gelten.

Quelle: Robert-Koch-Institut