Überblick

Hier haben wir Ihnen verschiedene Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung zusammengestellt.

Überbrückungshilfe II und III – mehr erfahren!

Ausbildungsprämien für Kleine- und Mittelständische Unternehmen (KMU) – hier mehr!

Informationen zur Hamburg-Kredit Liquidität der IFB Hamburg finden Sie hier.

Finanzielle Hilfe – Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Hier erfahren Sie mehr.

a) Kontaktieren Sie Ihren Leasinggeber und treten Sie in den Dialog zu möglichen Modellen, wie zum Beispiel einer Stundung der Leasinggebühren um 3 bis 6 Monate.

b) Kontaktieren Sie Ihre Bank sowie weitere Kreditoren und Finanzdienstleister, mit denen Sie zusammenarbeiten und sprechen Sie über mögliche Lösungen um Zahlungsströme zu verschieben oder Bedingungen eines Kontokorrentkredits sowie von Lastschriftgebühren zu verändern.
Banken, wie die Volksbank Rhein Sieg, bieten beispielsweise auch tilgungsfreie Zeiten an.

c) Erstattung von Umsatzsteuer – Sondervorauszahlungen (Landesfinanzbehörden)
Zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF sehen einige Landesfinanzbehörden nun auch Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Dazu sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null herabgesetzt und dann erstattet werden. Eine Übersicht über die Landesspezifischen Regelungen finden Sie hier:

Hessen
In Hessen können bereits getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstattet werden. Dabei werden die in 2020 bereits gezahlten Sondervorauszahlungen auf Antrag auf „Null“ herabgesetzt. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Der entsprechende Antrag kann formlosem oder über ELSTER gestellt werden.

Nordrhein-Westfalen
Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Eine entsprechende Anleitung finden Sie HIER. 

d) Informationen zur Mietzinsbefreiung
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermieter auf und sprechen Sie über Möglichkeiten, die Miet- und Nebenkostengebühren für einen gewissen Zeitraum zu verringern. Wir raten dringend davon ab, eigenmächtig die Zahlungen einzustellen oder zu kürzen. Im Moment sieht es so aus, das gesetzliche Regelungen für diesen Ausnahmefall erlassen werden, die das Kündigungsrecht der Vermieter wegen nicht gezahlter Mieten einschränken sollen. Gleiches gilt für die Zuschüsse und den Schutzschirm von Bund und Ländern, die diese Woche auf den Weg gebracht werden sollen und auch für Mietzahlungen genutzt werden können.

e) Abschlagszahlungen der Energielieferanten: Kontaktieren Sie Ihren Energielieferanten bezüglich der Abschlagszahlungen und besprechen Sie die Möglichkeiten zur Anpassung der Zahlungen. 

f) Stundung/Ratenzahlung der VBG Beiträge
Sofern Ihr Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Beiträge nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen kann, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung zu stellen. Alle Informationen dazu finden Sie HIER.