Organisation • Corona
Marketing zu Wiedereröffnung
Überblick
Was ist zu beachten?
Aufgrund der Wiedereröffnung verstärken viele Studios die Werbung um Neumitglieder und ehemalige Mitglieder. Im Rahmen von Werbekampagnen sollen potenzielle Interessenten durch unterschiedlichste Aktionen angesprochen werden. Welche rechtlichen Aspekte bei geläufigen Aktionen beachtet werden müssen, zeigen Ihnen die Juristen des DSSV.
Neben dem stationären Trainingsbetrieb muss auch die Neukundenakquise nach dem zweiten Lockdown wieder schnell organisiert werden. Die Studios stehen vor der Herausforderung, durch gezieltes Marketing die Stärken und positiven Effekte des Fitnesstrainings hervorzuheben, Unsicherheiten abzubauen und Neumitglieder durch spezielle Aktionen wieder zeitnah in die Anlagen zu locken.
Probemonate
Durch Probemonate sollen Kunden einen Einblick in die Atmosphäre und das Trainingsgefühl der Anlage erhalten. Dieser Probezeitraum ist für den Interessenten unverbindlich – er kann also im Nachhinein entscheiden, ob er sich dem Studio als Mitglied anschließen möchte. Es gilt entsprechend, das potenzielle Mitglied in diesem Zeitraum besonders von seinen Leistungen zu überzeugen. Nur was ist hier rechtlich zu beachten?
Wichtig ist, genau zu regeln, ob der Probemonat der eigentlichen Laufzeit vorgeschaltet wird bzw. Teil der Laufzeit ist oder ob er quasi als einzelner Fixmonat vereinbart wird. Das Studio kann also beispielsweise mit einer 1-monatigen Probemitgliedschaft werben, die allein durch Zeitablauf am Ende des Monats ausläuft, ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Oder der 1. Monat einer mehrmonatigen Laufzeit wird als „Probemonat“ bezeichnet und es bedarf einer Kündigung des Mitglieds, um die Laufzeit nach dem einen Monat zu beenden. In diesem Fall ist es wichtig, dass die Form der Kündigungserklärung (üblicherweise Textform) und die Kündigungsfrist vereinbart werden.
Rücktrittsgarantie
Eine Unverbindlichkeit schaffen, sich nicht direkt binden zu müssen, wenn man im Hinblick auf die Pandemie etwas unsicher bezüglich der Sicherheit im Studio ist oder sich erst einmal ein Bild machen zu wollen – diese oder auch weitere Faktoren könnten mögliche Interessen potenzieller Neumitglieder sein. Doch wie ist eine Rücktrittsgarantie rechtssicher umzusetzen? Und ist die Bezeichnung „Rücktrittsgarantie“ überhaupt zu empfehlen?
Aus juristischer Sicht ist es nicht anzuraten, von einer „Rücktrittsgarantie“ zu sprechen, da ein Rücktritt im rechtlichen Sinne dazu führt, dass die Vertragsparteien alle gewährten Leistungen rückabzuwickeln haben. Dies kann also dazu führen, dass beispielsweise ein „Startpaket“, das für die Anamnese, Trainingsplanerstellung, Einweisung an den Geräten etc. berechnet wird, erstattet werden muss. Daher raten wir dazu, von einem „außerordentlichen Kündigungsrecht/Sonderkündigungsrecht“ zu sprechen, da eine Kündigung immer nur für die Zukunft wirkt und nicht zu Erstattungen führt.
Kostenfreie Monate
Eine oft praktizierte Aktion sind die kostenfreien Monate, welche vor oder mit Vertragsbeginn den Mitgliedern kostenfrei gewährt werden. Doch inwiefern müssen die Mitgliedsverträge angepasst werden?
Kostenfreie Monate – meist zu Beginn einer Mitgliedschaft – sind unbestritten ein gutes Marketingmittel. Allerdings ist dabei ein Punkt zwingend zu beachten: Auch die kostenfreien Monate zählen bei der Länge der Laufzeit mit. Und da der Gesetzgeber in § 309 NR. 9 BGB geregelt hat, dass Verträge mit Verbrauchern nie eine längere Erstlaufzeit als 24 Monate haben dürfen, ist dieser Punkt besonders zu beachten. Denn die rechtliche Bindung beginnt immer bereits am Tag der Unterschrift. Wenn also ab Unterschrift zunächst 2 kostenfreie Monate und anschließend 24 beitragspflichtige Monate vereinbart werden, führt dies dazu, dass die Laufzeitvereinbarung unwirksam ist und der Vertrag in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgedeutet wird, der mit kürzester Frist ohne Grund gekündigt werden kann.
Partnerverträge
Mit einem Partner etwas für die Gesundheit zu tun, ist seit jeher eine oft gewählte Option vieler Sporttreibenden. Dazu passen könnte eine entsprechende Aktion, die beim Abschließen von mehr als einem Mitgliedsvertrag für beide Partner einen entsprechenden Bonus vorsieht.
Bei sog. “Partnerverträgen“, also Verträgen, die gleichzeitig beispielsweise von 2 Ehepartnern, Lebensgefährten aber auch Freundinnen abgeschlossen werden, gibt es oftmals einen vergünstigten Preis. Dabei ist aber darauf zu achten, dass zwei separate Vertragsdokumente mit je einem SEPA-Lastschriftmandat und je einer Unterschrift des jeweiligen Mitglieds verwendet werden. Denn es ist nicht selten, dass das Schicksal bzw. die Umstände die beiden Vertragspartner voneinander trennt und nur noch ein Vertrag weiterläuft. Und für diesen Fall ist auch zwingend vorher zu vereinbaren, ob und wie sich die Beendigung des einen Vertragsverhältnisses auf den anderen Vertrag auswirkt; z.B., ob der andere Vertrag dann teurer wird.
Fazit
Wie Sie sehen, ist es auch bei speziellen Marketingangeboten unerlässlich, gewisse Besonderheiten zu beachten, damit die Verträge auch in der Zukunft standhalten. Ein weiterer Punkt ist die Preisangabe in der Werbung: Es muss dem Angebot der Gesamtpreis zu ersehen sein, d. h. zusätzlich zum Monatspreis auch anteilige Pauschalen. Und wenn beispielsweise mit günstigeren Verträgen für Neueinsteiger geworben wird, muss im Zweifel auch definiert werden, ob dieser Interessent in der Vergangenheit schon einmal Mitglied gewesen sein darf bzw. eben z. B. die letzten 2 Jahre nicht. Und schließlich ist bei der Werbung immer ein Auge auf die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu werfen. Vorsicht ist insbesondere geboten mit speziellen Versprechen wie beispielsweise „In 4 Wochen 2 Kleidergrößen schlanker!“ Derartige Gesundheitswerbung wird in der Regel von den Gerichten beanstandet.
Autoren: Andrea Elbl, Refit Kamberovic und Niklas Kornemann
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