Überblick

UPDATE 21.05.2021: Nach langen und an die Substanz gehenden Monaten der Pandemie gewinnen endlich Betriebe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen bei sinkenden Inzidenzwerten und mit fortschreitender Impfung der Bevölkerung konkrete Öffnungsmöglichkeiten und Planungsperspektiven zurück. Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beendet die GEMA nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021. Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung für Dauernutzungen in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge wird zum 1. Juni 2021 inklusive der hiermit verbunden Zahlungsverpflichtungen wieder regulär aufgenommen.

Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 01. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, können bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal gestellt werden. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die GEMA Vergütung existenzbedrohend ist, werden wir prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.

Auch im Jahr 2021 leistet die GEMA bei den Lockdown-Maßnahmen vorerst weiter Unterstützung.

Das bedeutet: Alle musiknutzenden Betriebe (z.B. Fitnessstudios) die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, sollten der GEMA diese Schließungszeiten umgehend über das GEMA-Online-Portal mitteilen. Sollte der behördliche Lockdown weiter andauern oder nach Öffnungsphasen wieder angeordnet werden, empfiehlt sich eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten gegenüber der GEMA (ca. alle 4 Wochen). Weitere Informationen über den genauen Ablauf finden Sie hier.

Stand: 03.05.2021

Der DSSV hat durch intensive Arbeit erreicht, dass die GEMA mithilft!
Das bedeutet konkret, die GEMA ergreift pragmatische und flexible Maßnahmen im Rahmen ihrer treuhänderischen Verantwortung: Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.

Darüber hinaus wird die GEMA bis auf weiteres nur absolut notwendige Schreiben (z.B. Antworten auf Kundenanfragen) an unsere Kunden versenden. Bis diese Maßnahme vollends greifen wird, kann es etwas dauern. Daher bitten wir um Ihr Verständnis. 


GEMA | Livestreams von Veranstaltungen

Für Veranstalter mit bestehenden Pauschal- oder Lizenzverträgen
Sie müssen ihre Veranstaltungen wie Konzerte, Gottesdienste, Fitnesskurse, Clubabende etc. aufgrund der aktuellen Lage um den Corona-Virus absagen oder die Location schließen. Wenn Sie an Stelle der ursprünglich geplanten Veranstaltung eine Liveübertragung derselben stattfinden lassen, dann ist dieser Livestream als Ersatz der vertraglich geregelten Veranstaltung vom bestehenden Pauschal bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Eine separate Lizenzierung des Livestreams ist nicht notwendig. Bestehende Lizenzverträge müssen Sie nicht kündigen, sondern können weiterlaufen. 

Für Nutzung der Social Media Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch, Twitter
Livestreaming über diese Social Media Plattformen ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen inkludiert, insoweit ist eine Einzellizenzierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, nicht notwendig. 

Für andere Nutzungen von Livestreams (ohne bestehenden Pauschal- oder Lizenzvertrag, auf der eigenen Website o.ä.)
Sind keine der vorgenannten Sachverhalte für Ihren Livestream zutreffend, möchten wir Sie auf den Tarif VR-OD 10 für Onlinenutzungen und den Lizenzshop der GEMA aufmerksam machen: Hier gelangen Sie zum Lizenzshop.

Hier  finden Sie Sofortmaßnahmen für die Kunden der GEMA (20.03.2020).
Hier  finden Sie die Informationen zu den Live-Streams von Veranstaltungen.

Gleichzeitig bietet die GEMA für Ihre Kunden eine eigens für Corona eingerichtete E-Mail-Adresse: absagecorona@gema.de (Betreff: Veranstaltungsausfall Corona), wo die Kunden ihre Absagen und Schließungen hinsenden können.


GEMA: Hinweis zu automatischen Abbuchungen
In den vergangenen Tagen sind GEMA-Vergütungen von laufenden Lizenzverträgen für die Aprilfälligkeiten 2020 oder Einzelrechnungen bereits bei Ihrer Bank automatisch eingezogen worden. Dies hängt damit zusammen, dass dieser Buchungsautomatismus bereits Anfang März nach Versand der Fälligkeiten angestoßen worden ist. Aus diesem Grund hat die GEMA für den April im Rahmen von vorher erteilten SEPA-Mandaten von Kundenkonten automatisch abgebucht.

Dies betraf leider auch Lizenznehmer, deren Verträge nach Ankündigung der GEMA vom 20.03.2020 (Schließung durch behördliche Anordnungen, mehr dazu HIER) ruhen. Dies ist auf die prozessbedingten Zeitläufe (Rechnungsstellungszeitpunkt/ Bankenkommunikation) und die große Anzahl von betroffenen Lizenzverträgen zurückzuführen. Wie auf der Website angekündigt, wird dies im Nachgang mit den behördlichen Schließungen korrigiert. Die GEMA wird die Beträge, die normalerweise während des Ruhezeitraums den Kunden berechnet werden, gutschreiben. Hierfür ist seitens der Kunden nichts weiter zu veranlassen außer den Zugang der kommenden Gutschrift zu kontrollieren.

Hier finden Sie den Link zu dieser Information der GEMA.