Organisation • Corona
FAQ zum Infektionsschutzgesetz
Überblick
Die Frage, ob in Ihrem Studio 2 G gilt, ist durch einen Blick in die jeweilige Verordnung Ihres Bundeslandes zu klären. Die derzeit gültigen Landesverordnungen können bis zum 15.12.2021 weitergeführt werden, als würde die epidemische Lage nationaler Tragweite nicht am 24.11.2021 auslaufen.
Mitglieder
Unserer Ansicht nach haben Ihre Mitglieder kein Sonderkündigungsrecht. Studios können ihre Leistungen, im Gegensatz zu den Lockdownphasen, zur Verfügung stellen. Dass die ungeimpften Mitglieder diese nicht mehr in Anspruch nehmen können, haben sie selbst zu verantworten. Allerdings müssen Sie dem nicht geimpften/nicht genesenen Mitglied eine vorübergehende Ruhezeit anbieten. Ein entsprechendes Muster finden Sie in unserem Mitglieder-Login. (Hier zum Muster im Mitglieder-Login).
Nein, die 2G-Regelung schließt ungeimpfte Mitglieder vom Sport aus.
Sofern die Impfdokumente offensichtlich gefälscht sind, könnte dies der Fall sein. Sollte man es nicht einfach erkennen können, wird sich eine eventuelle Haftung entsprechend reduzieren bzw. ausschließen.
Der Studioinhaber muss das Ordnungsgeld, dass dann verhängt wird, tragen.
Ungeimpfte Mitglieder können das Angebot des Studios nicht nutzen. Insofern sollten an dieser Stelle keine Beiträge eingezogen werden. Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus der 2G– Regelung unserer Ansicht nach nicht. Wir empfehlen, eine Ruhezeit (hier zum Muster) mit ungeimpften Mitgliedern über die Zeit einer 2G-Regelung zu vereinbaren. Die entsprechende Zeit wird an das Ende der regulären Laufzeit angehängt.
Durch die Verluste der ausbleibenden Mitgliedsbeiträge haben Sie möglicherweise Anspruch auf die Überbrückungshilfe III Plus. Bitte prüfen Sie Ihren Umsatzrückgang und beantragen das Hilfsprogramm fristgerecht.
Durch die Verluste der ausbleibenden Mitgliedsbeiträge haben Sie möglicherweise Anspruch auf die Überbrückungshilfe III Plus. Bitte prüfen Sie Ihren Umsatzrückgang und beantragen das Hilfsprogramm fristgerecht.
Mit einer wirksam geschlossenen Ruhezeitvereinbarung ist das möglich. Ob auch ein Vertragsanpassungsanspruch ohne Einverständnis des Mitglieds durchsetzbar ist, ist rechtssicher immer noch nicht geklärt. Ein entsprechendes Revisionsverfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig.
Bei der Impfpasskontrolle (Papierform) muss überprüft werden, welcher Impfstoff verwendet wurde. Dieser muss in Deutschland zugelassen sein und die zweite (oder einzige wie bei dem Impfstoff von Johnson & Johnsons) Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegen.
Der digitale Nachweis zeigt den Impfschutzstatus automatisch an.
In beiden Fällen muss der Personalausweis mit überprüft werden.
Diese Entscheidung wird vom örtlich für Sie zuständigen Ordnungsamt gefällt. Hierzu muss die mit Corona infizierte Person das Studio bzw. verschiedene Personen als Kontaktpersonen beim Gesundheitsamt angegeben haben.
Hierzu muss das Mitglied eine gesonderte Datenschutzerklärung unterzeichnen (hier zum Muster).
Arbeitgebern droht ein Bußgeld, wenn sie den Immunitäts- oder Infektions-Status der Mitglieder (dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) nicht kontrollieren und dokumentieren.
Personal
Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden.
Die ungeimpften Arbeitnehmer tragen die Kostenlast für die Tests.
Nach der Corona ArbSchVO muss der Arbeitgeber weiterhin zwei Schnelltests pro Woche zur Verfügung stellen. Diese haben für den Arbeitnehmer aber nur den entsprechenden Beweiswert, wenn sie auch vom Arbeitgeber beaufsichtigt und dokumentiert werden.
Beschäftigte könnten zusätzlich einen kostenlosen Bürgertest entsprechend der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch nehmen
Betriebliche Testangebote können angeboten werden, wenn sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.
Nein, der Mitarbeiter muss so rechtzeitig im Betrieb erscheinen, dass die ca. 20 Minuten, die für den Test einzuplanen sind, vor Beginn der jeweiligen Schicht liegen.
Ja, gibt der Mitarbeiter keine Antwort, muss der Arbeitgeber auf die tägliche Testung bestehen.
Der Arbeitgeber sollte täglich den Teststatus pro ungeimpften Mitarbeiter notieren und ebenfalls die beaufsichtigende Person benennen, die den Eintrag jeweils durch Unterschrift oder Namenskürzel bestätigt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist im Rahmen der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen