Quelle: BDA | Stand: 04.09.2020
Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefs der Bundesländer haben in einer Telefonschaltkonferenz am 27. August 2020 neue Beschlüsse zu Reiserückkehrern aus Risikogebieten gefasst.
Quarantäne nach Reiserückkehr ab dem 1.Oktober 2020
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, ist verpflichtet, sich unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen dort ständig zu isolieren. Die Möglichkeit durch einen Test kurz vor oder nach der Einreise nach Deutschland die Selbstisolation frühzeitig beenden zu können, wird es ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr geben. Eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation wird frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich sein.
Entschädigungsanspruch nach IfSG
Für Arbeitnehmer, die während der Quarantäne nicht aus dem Homeoffice arbeiten können, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, denn ihnen ist die Erbringung der Arbeitsleistung wegen in ihrer Person liegenden Gründen unmöglich.
Wenn der Lohnanspruch entfällt, kann unter Umständen die Entschädigung nach § 56 IfSG an dessen Stelle treten. Für die ersten sechs Wochen muss der Arbeitgeber die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls auszahlen. Eine Erstattung kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG entsteht allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter wissentlich in ein Risikogebiet gereist ist. Denn hier liegt ein sog. „Verschulden gegen sich selbst“ vor. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet und ihm ist auch nicht zu empfehlen, in solchen Fällen für die Entschädigung in Vorleistung zu gehen.
Der Arbeitnehmer kann den Verlust des Vergütungsanspruchs während der Quarantäne nur dadurch verhindern, dass er mit dem Arbeitgeber vereinbart, dafür Urlaub oder ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto einzusetzen. Solch eine Vereinbarung ist jedoch für beide Seiten freiwillig.
Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer nach der Rückkehr von einem Urlaub außerhalb Deutschlands
Stand: 06.07.2021
Der Inhaber hat als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht seine Mitarbeiter und Kunden vor der Ansteckung mit Covid 19 zu schützen. Außerdem sollte er seine Mitarbeiter über die finanziellen Auswirkungen bei der Reise in ein Risikogebiet aufklären. Nach Deutschland zurückreisende Personen, die aus dem Ausland kommen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet ( wird vom RKI ausgewiesen) aufgehalten haben, müssen sich derzeit (auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen), für einen Zeitraum von 14 Tagen, in häusliche Quarantäne begeben. Der Arbeitgeber ist deswegen berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat.
In dem Zeitraum der Quarantäne besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers!
Aufgrund der in der Länderverordnung angeordneten Quarantänepflicht nach Rückkehr ist es dem Arbeitnehmer unmöglich, seine Arbeitsleistung zu erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers entfällt (§ 326 Abs. 1 BGB).Der Arbeitgeber kann, wenn möglich, Homeoffice anordnen. Funktioniert das nicht, kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Hat ein Arbeitnehmer sich allerdings bewusst in ein vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land begeben, muss sein Mitverschulden geprüft werden. Es empfiehlt sich für Arbeitnehmer, vor Urlaubsantritt eine Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach IfSG bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
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