Viele Betriebe haben derzeit Probleme mit einer Urlaubsanhäufung der Mitarbeiter und fragen nach, ob sie den Urlaub um die Corona – bedingten Ausfallzeiten einseitig kürzen können. Dies ist im Hinblick auf den nach dem Bundesurlaubsgesetz normierten Mindesturlaub von 4 Wochen eigentlich nicht vorgesehen. Allerdings hat jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf n seinem Urteil vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20) entschieden, dass während Kurzarbeit Null Urlaubsansprüche nicht entstehen können. Der Jahresurlaub soll nach dem Urteil für jeden Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel gekürzt werden.
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Entscheidung vom 30.11.2021 (Az.9 AZR 234/21)) hat das Urteil des Landgerichtes insgesamt bestätigt; Kurzarbeit kann danach den Urlaubsanspruch verringern.
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus (Kurzarbeit Null), ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Das BAG hat weiter in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind.
Weitere Details finden Sie hier:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/urlaubsberechnung-bei-kurzarbeit/
Es ist dringend erforderlich, dass alle Betriebe, bei denen noch Urlaubstage für Mitarbeiter vakant sind, jetzt die Mitarbeiter in Textform darüber zu informieren, wie viel Urlaub ihnen noch zusteht und das dieser verfällt, wenn sie diesen nicht bis zum 31.3.2021 verbrauchen.
Die Mitarbeiter müssen aufgefordert werden, die entsprechenden Urlaubsanträge zu stellen. Für diesen Zeitraum entfällt leider die KuG Unterstützung und es wird für die Urlaubstage der Bruttolohn fällig!
Haben die Mitarbeiter bereits zu viel Urlaub genommen, kann dieser jedoch nicht zurückgefordert werden (§ 5 BurlG).
Nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichtsurteils werden wir hier darüber berichten, ob es Auswirkungen die neuen Kurzarbeitergeldvereinbarungen hat
Stand: 09.12.2021
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