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Urlaubsansprüche der Mitarbeiter und Information "Zwangsurlaub" verordnen

Ein bereits genehmigter Urlaub kann nur mit Zustimmung des Mitarbeiters zurückgenommen werden, bzw. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.

Grundsätzlich muss und kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub selbst beantragen; der Arbeitgeber kann diesen aus besonderen Gründen (Urlaubsüberschneidungen, alle wollen zum gleichen Zeitpunkt Urlaub) ablehnen.

Haben die Arbeitnehmer noch nicht ihren gesamten Urlaub verplant (beantragt und genehmigt) und der Arbeitgeber kann dringende betriebliche Belange, wie z.B. eine drohende Insolvenz, geltend machen, könnte ein „Zwangsurlaub“ in Erwägung gezogen werden. Dann müsste der Arbeitgeber allerdings ein schlüssiges Konzept vorlegen können, wie durch die Anordnung des Zwangsurlaubes das Insolvenzrisiko reduziert würde.

Stand: 30.03.2021