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Nebentätigkeiten der Mitarbeiter bei Studioschließung

Dürfen Mitarbeiter einer Nebentätigkeit nachgehen, wenn das Studio geschlossen ist?

Grundsätzlich sind Mitarbeiter, für die keine Kurzarbeit „0“ angemeldet ist, nicht automatisch von der Arbeit freigestellt. Die Mitarbeiter sind erst dann freigestellt, wenn sie selbst unter Quarantäne stehen oder krank sein sollten. Wenn keiner dieser Freistellungstatbestande gegeben ist, kann – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auflagen – eine Arbeit angeordnet werden. Dies betrifft natürlich nur Arbeitsprozesse, welche auch in einem behördlich angeordnet vorrübergehend geschlossenem Studio erledigt werden können.

Ist der Mitarbeiter freigestellt, weil zum Beispiel Kurzarbeitergeld angemeldet wurde, gelten dieselben Bedingungen für eine Nebenbeschäftigung, die üblicherweise heranzuziehen sind. Untersagt ist es zum Beispiel bei der Konkurrenz zu arbeiten. Darüber hinaus kann der Inhaber kaum weitere Beschränkungen auferlegen, da es ja weder zur Überschneidung mit betrieblichen Arbeitszeiten noch zum Erreichen von Höchstarbeitsbegrenzungen kommen kann. Verdingt sich der Mitarbeiter in der Zwischenzeit sogar in „systemrelevanten“ Bereichen (Gesundheitsbereiche, Erntehelfer, Lebensmitteldistribution), ist es ihm sogar unter Umständen möglich, anrechnungsfrei mehr als 450€ zu verdienen.

 

Beispiele für systemrelevante Branchen oder Berufe:

  • Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Die Aufzählung ist nicht abschließend.