Die von der Bundesregierung erlassene Regelungen der CoronaEinreiseV – insbesondere die Regelungen zur Quarantäne bei Urlaubsrückkehr- haben Auswirkungen auf das Arbeitsrecht.
Das betrifft vor allem das Fragerecht des Arbeitgebers nach Impfstatus und Aufenthalt in einem Risikogebiet und Fragen der Freistellung und Vergütung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet (Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) aufgehalten hat.
Verweigert der Arbeitnehmer die Auskunft, ob er sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet (Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) aufgehalten hat, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber ist dann nicht in der Lage, das Infektionsrisiko des Arbeitnehmers sicher zu bestimmen. Allein aus präventiven Gründen ist der Arbeitnehmer in diesem Fall so zu behandeln, als habe er sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten.
Bei Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet muss der Arbeitnehmer sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben, bei Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet muss er bei fehlendem Impf-bzw. Genesenennachweis für mindestens fünf Tage in Quarantäne und kann deshalb seine Arbeitsleistung nicht an seinem Arbeitsplatz erbringen. Nach dem fünften Tag kann diese durch Übermittlung eines negativen Testnachweises beendet werden kann. Verlangt der Arbeitnehmer nicht nach 5 Tagen seine Freitestung, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Treuepflicht in dem er es unterlässt mitzuwirken, seine Arbeitsleistung so schnell wie möglich wieder erbringen zu können. Damit kann auch sein Vergütungsanspruch entfallen.
Auch der Anspruch auf Entschädigung gem. § 56 Abs.1 S.4 Alt. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfte entfallen. Nach § 56 Abs. 1 S. 4 Alt. 2 IfSG ist der Anspruch auf Entschädigung ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Quarantäne auf einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet beruht und sich insofern hätte vermeiden lassen. Eine Reise ist dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Ein Fragerecht nach dem Impfstatus besteht dann, wenn eine Interessenabwägung ergeben hat, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Auskunft überwiegt. Das Interesse des Arbeitgebers am Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter wird idR. das Interesse des einzelnen Beschäftigten an der Geheimhaltung überwiegen. Für den Arbeits- und Infektionsschutz im Betrieb muss der Arbeitgeber immer abwägen, ob und welche weiteren Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Von einem Überwiegen der Arbeitgeberinteressen ist in jedem Fall dann auszugehen, wenn aufgrund der Art der Tätigkeit ein erhöhtes Schutzbedürfnis der anderen Beschäftigten oder Dritter (Kunden) besteht.
Empfehlung:
Um die Mitarbeiter über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Urlaubsreise zu informieren, bieten sich ein Aushang im Betrieb oder eine Rundmail an.
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die aktuelle CoronaEinreiseV eine Quarantänepflicht bei Rückkehr aus Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebieten vorsieht und bei Einreise ein Testnachweis, ein Genesenen Nachweis oder ein Impfnachweis mitzuführen ist.
Auch sollte auf die entsprechenden Informationsseiten mit stets aktualisierten Informationen zu Hochrisiko- und Virusvariantengebieten hingewiesen werden.
Die Arbeitnehmer sollten weiter darüber informiert werden, dass ihnen während der Zeit der Quarantäne kein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht und auch der
Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG ausgeschlossen sein kann.
Stand: 11.08.2021
Erläuterung: Hochrisikogebiete
Hochrisikogebiete sind Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger quantitativer oder qualitativer Faktoren. Indiz soll laut RKI regelmäßig eine 7-Tagesinzidenz von deutlich über 100 sein. Weitere Anhaltspunkte eines gefährlichen Infektionsgeschehens liegen beispielsweise bei einer hohen Ausbreitungsgeschwindigkeit, einer hohen Hospitalisierungsrate oder einer geringen Testrate bei gleichzeitig hoher Positivrate vor.
Auch das Fehlen vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten kann zur Annahme eines erhöhten Infektionsrisikos beitragen. Nach § 4 Abs. 2 CoronaEinreiseV müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Einreisende, die
sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung eines negativen Testnachweises beendet werden kann.
Erläuterung: Virusvariantengebiete
Virusvariantengebiete sind Gebiete, für die Hinweise bestehen, dass Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insbesondere weil Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten oder die Variante schwere Krankheitsverläufe bzw. eine erhöhte Mortalität verursacht. Für Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben,
besteht grundsätzlich eine 14-tägige Absonderungspflicht, § 4 Abs. 2 S.5 CoronaEinreiseV. Wird das Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der Absonderungszeit als Hochrisikogebiet eingestuft, gelten die Regelungen für Hochrisikogebiete. Das bedeutet, es besteht eine Freitestungsmöglichkeit ab dem fünften Tag bzw. keine Quarantäneverpflichtung für Geimpfteund Genesene, die den entsprechenden Nachweis an die zuständige Behörde übermitteln.
Stand: 06.07.2021
Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer nach der Rückkehr von einem Urlaub außerhalb Deutschlands
Der Inhaber hat als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht seine Mitarbeiter und Kunden vor der Ansteckung mit Covid 19 zu schützen. Außerdem sollte er seine Mitarbeiter über die finanziellen Auswirkungen bei der Reise in ein Risikogebiet aufklären. Nach Deutschland zurückreisende Personen, die aus dem Ausland kommen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet ( wird vom RKI ausgewiesen) aufgehalten haben, müssen sich derzeit (auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen), für einen Zeitraum von 14 Tagen, in häusliche Quarantäne begeben. Der Arbeitgeber ist deswegen berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat.
In dem Zeitraum der Quarantäne besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers!
Aufgrund der in der Länderverordnung angeordneten Quarantänepflicht nach Rückkehr ist es dem Arbeitnehmer unmöglich, seine Arbeitsleistung zu erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers entfällt (§ 326 Abs. 1 BGB).Der Arbeitgeber kann, wenn möglich, Homeoffice anordnen. Funktioniert das nicht, kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Hat ein Arbeitnehmer sich allerdings bewusst in ein vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land begeben, muss sein Mitverschulden geprüft werden. Es empfiehlt sich für Arbeitnehmer, vor Urlaubsantritt eine Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach IfSG bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
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