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Arbeitsrechtliche Fragen | Antrag auf Kurzarbeitergeld

Die Schonzeit beim Kurzarbeitergeld ist vorbei. Nach der aktuellen „Fachliche Weisung“ der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird nun neu festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden muss.

Die bis zum 31. Dezember 2020 befristete Sonderregelung, wonach die BA davon abgesehen hatte, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, wurde nicht verlängert.

Es wird zwischen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021 und dem Resturlaub 2020 differenziert. 

Alter Urlaub: Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche aus 2020 haben (die übertragen werden mussten und die spätestens zum 31.3.2021 zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs im Zeitraum der Betriebsschließung zu „vereinbaren“. Allerdings gehen vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. 

Urlaub 2021: Ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern.

Damit gilt jetzt wieder, dass nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen ist. Damit sind noch nicht verplante Urlaubsansprüche aus 2021 grundsätzlich vorrangig vor dem Bezug von Kug.

Arbeitsrechtlich sind jedoch vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf nur sehr begrenzt eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen.

Es wird empfohlen jetzt eine komplette Urlaubsplanung 2021 zu machen, da beantragter und genehmigter Erholungsurlaub nicht zu einem anderen Zeitraum zur Kug-Vermeidung eingefordert werden darf.

An Urlaubstagen besteht kein Kug-Anspruch, da an diesen kein Arbeitsausfall stattfindet!

Kurzarbeitergeld –  wichtige Nachbesserung

Der Bundestag hat am 10.12.2021 die Erhöhung des bereits bis März 2022 verlängerten Kurzarbeitergeldes beschlossen. Ab dem vierten Bezugsmonat werden 70 Prozent der Netto-Entgelt-Differenz gezahlt – mit einem Kind im Haushalt 77 Prozent. Das ist eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 beziehungsweise 87 Prozent vorgesehen.

Außerdem wird die Regelung auf Beschäftigte ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind. Wer also seit Beginn der Corona-Pandemie bereits mindestens sieben Monate in Kurzarbeit war, erhält auch im ersten Quartal 2022 noch 80 Prozent Kurzarbeitergeld, wenn ein Kind im Haushalt lebt 87 Prozent.

Ebenfalls um drei Monate verlängert wurde die Möglichkeit für Arbeitnehmer, während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einem 450 Euro-Job auszuüben.

 

Verlängerung Kurzarbeitergeld – Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV)

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:

  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.

Den Arbeitgebern werden, die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent, auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer -unter bestimmten Voraussetzungen- geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

Die geltenden Regelungen bzgl. der Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes nach entsprechendem Zeitablauf sowie die Möglichkeit eines anrechnungsfreien Zuverdienstes (450 Euro Job) wurden bislang nicht verlängert und enden damit zum 31.12.2021.

Der Koalitionsausschuss hat am 25. August 2020 folgende wesentliche Beschlüsse zur Arbeitsmarktpolitik und zum Kurzarbeitergeld (Kug) gefasst (vgl. Anlage):

I. Kurzarbeitergeld 

  • Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens bis zum 31. Dezember 2021. 
  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Betroffenheit von mind. 10 % der Belegschaft und Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) jeweils bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. 
  •  Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:
    • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. Juni 2021 
    • Hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021, für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.   
  • In der Zeit, in der nach den Krisen-Kurzarbeitergeldregelungen eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, ist im Falle einer Weiterbildung auch eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich(offenbar additive hälftige Erstattung nach § 106a SGB III). Voraussetzung ist ein Mindeststundenumfang der Weiterbildung von über 120 Stunden sowie eine Zulassung von Träger und Qualifizierungsmaßnahme. Auf die Voraussetzung, dass die Weiterbildung mindestens 50 % der Ausfallzeit umfassen muss (§ 106a SGB III), wird damit offenbar verzichtet.
  • Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist.  
  • Verlängerung der Hinzuverdienstmöglichkeiten: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 €) sollen bis 31. Dezember 2021 generell anrechnungsfrei bleiben, die übrigen Hinzuverdienstregelungen sollen Ende 2020 auslaufen. 
  • Verlängerung der Öffnung des Zugangs zum Kurzarbeitergeld für Beschäftigte in Zeitarbeit für die Verleihbetriebe bis zum 31. Dezember 2021, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind. 
  • Verlängerung der derzeit geltenden Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021.  
  • Verzicht des Bundes auf mögliche Rückforderung der Bundeshilfen, die der Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährt werden, in der Höhe der Kosten, die durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehen.  

II. SGB II und Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

  • Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherung nach SGB II (weitgehender Verzicht auf die Vermögensüberprüfung und Prüfung über die Angemessenheit des Wohnraums) um drei Monate bis zum 31. Dezember 2020. 

Verlängerung des Ende September auslaufenden SodEG bis Ende 2021

Kurzarbeit von Azubis im November-Lockdown

Die Frage, ob jetzt nochmals die sechswöchige Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung einsetzt, wird von der Bundesagentur für Arbeit wie folgt beantwortet:

„Wird in einem Betrieb das Kurzarbeitergeld ohne Unterbrechung oder nur kurzzeitigen Unterbrechungen unter drei Monaten bezogen, wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes fortgesetzt. Aufgrund des weiterhin bestehenden Versicherungsfalls im Betrieb besteht kein erneuter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Auszubildenden. Wurde die Zahlung von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb für einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Monaten unterbrochen und liegen die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer. In diesen Fällen liegt ein neuer Versicherungsfall vor, mit der Folge, dass für die Auszubildenden ein neuer Anspruch auf Vergütungsfortzahlung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BBiG entsteht. Das Kurzarbeitergeld kann demnach erst nach Ablauf der 6-wöchigen Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Bei neu eingestellten Auszubildenden besteht erst nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung nach § 19 BBiG ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.“[1]

Das bedeutet: Die Betriebe, die über die Sommermonate für mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld beantragt hatten und jetzt für den November-Lockdown wieder neu Kurzarbeit anzeigen müssen, müssen auch erneut Entgeltfortzahlung für alle Azubis leisten. Diejenigen, die im Betrieb durchgängig oder mit Unterbrechungen von maximal ein oder zwei Monaten in Kurzarbeit waren, müssen für Auszubildende, die bereits einmal Entgeltfortzahlung erhalten haben, nicht nochmals sechs Wochen zahlen. Dabei kommt es nur auf die betriebliche Bezugsdauer an, nicht darauf, ob der einzelne Azubi eine Unterbrechung beim Kurzarbeitergeld von mehr als zwei Monaten hatte. Neu eingestellte Auszubildende haben auf jeden Fall den Anspruch auf die sechswöchige Vergütungszahlung bei Kurzarbeit.

Studios, die ausbilden und nun in Kurzarbeit sind und jetzt erneut Entgeltfortzahlung leisten müssten, sollten folgende Alternative prüfen:

Kleine und mittlere Ausbildungsunternehmen (KMU), die im Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % angezeigt haben und dennoch ihre Azubis und deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit schicken, können bei ihrer Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung von 75 % beantragen. Informationen zu diesem Zuschuss und alle Antragsunterlagen finden Sie hier[2]…  Wichtig ist insbesondere: Sie müssen unverzüglich bei der Arbeitsagentur anzeigen, dass die Ausbildung trotz der Kurzarbeit fortgesetzt wird. Die Formulare für diese Anzeige finden Sie hier [3]… .

Wichtig ist uns auch noch folgender Hinweis, weil es diesbezüglich im ersten Lockdown bei vielen Betrieben zu Missverständnissen gekommen ist: Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beginnt erst dann zu laufen, wenn Auszubildende tatsächlich in Kurzarbeit sind. Wer seine Azubis trotz Lockdown im Betrieb weiterbeschäftigt und nicht in Kurzarbeit schickt, setzt auch den Fristlauf nicht in Gang.

Zuerst sollten Sie mit allen Mitarbeitern sprechen und klären, welcher Ihrer Mitarbeiter noch nicht verplanten Urlaub hat und diesen jetzt einsetzen kann. Das gleiche gilt für Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto oder dem Abbau von Überstunden.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Arbeitnehmer vor der Anzeige bei der Agentur für Arbeit dementsprechend informieren. Dies müssen Sie der Arbeitsagentur formlos nachweisen können. Eine entsprechende Vorlage „Kurzarbeit Vereinbarung mit den Arbeitnehmern“ finden Sie HIER.

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) können Betriebe stellen, die die Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen, oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses vorrübergehend verringern müssen. Der Antrag wird zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. Sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, zahlt diese das Kurzarbeitergeld. Die Personalkosten für den Betrieb sollen damit gesenkt werden und Arbeitsplätze weiter erhalten bleiben.

Ein unabwendbares Ereignis stellt beispielsweise die aktuelle Corona-Pandemie dar. Die Bundesregierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Die Informationen dazu finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 


 

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld könne Sie unter folgendem Link stellen:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen  

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Arbeitnehmer vor der Anzeige bei der Agentur für Arbeit dementsprechend informieren. Dies müssen Sie der Arbeitsagentur formlos nachweisen können. Eine entsprechende Vorlage „Kurzarbeit Vereinbarung mit den Arbeitnehmern“ finden Sie HIER.

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld finden Sie HIER.

Weitere Informationen rund um das Thema Kurzarbeit finden Sie hier.

Ja, die Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten befristet bis zum 31.12.2021. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit werden erleichtert und die Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet.

 

Verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten, längstens aber bis Ende 2021

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde verlängert. Der Anspruch auf Kug muss bis zum 31.12.2020 entstanden sein. Die Verlängerung kann längstens bis zum 31.12.2021 erfolgen. Spätestens im Dezember 2020 muss daher Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten ausgezahlt worden sein.

 

Verlängerung der Zugangserleichterungen

Hat der Betrieb bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit begonnen, gelten befristet bis 31.12.2021 folgende Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld:

  • Anspruch auf Kug besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts haben.
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit müssen keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 31.12.2021 weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit begonnen hat. Die Erstattung erfolgt über den Bezug von Kurzarbeitergeld. Während der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2021 werden die Beiträge in Höhe von 100 Prozent erstattet, ab 01.07. bis Jahresende in Höhe von 50 Prozent.

Mehr dazu hier.

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld und erhält nach entsprechender Anzeige bei der Agentur für Arbeit den Betrag erstattet.

Nein. Minijobber haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kug.

Das Kurzarbeitergeld bezieht sich auf den Nettoentgeltausfall. Die Arbeitnehmer erhalten 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Ab einem im Haushalt lebendem Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Die Bundesagentur für Arbeit stellt für die Berechnung eine Tabelle bereit. Diese finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Nicht möglich ist der Antrag auf Kurzarbeitergeld für Minijobber, für diese kommt nur ein Entschädigungsanspruch nach Punkt D. in Betracht. Auch kann im Hinblick auf ein Jahresarbeitszeitkonto ein Anwachsen der Arbeitsstunden, die zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen sind, vereinbart werden. 

Hier finden Sie eine Mustervereinbarung zu einem Jahresarbeitszeitkonto zwischen Inhaber und geringfügig Beschäftigtem.

Die Ausbildungsvergütung darf gem. §§ 19, 25 BBIG nicht gekürzt werden und ist in jedem Fall für 6 Wochen fortzuzahlen.

Die von der Corona-Krise betroffenen Ausbildungsbetriebe in Sachsen werden mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung unterstützt.

Eine dementsprechende Förderrichtlinie des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums wurde am 21.04.2020 vom Kabinett verabschiedet. Es werden Ausbildungsbetriebe unterstützt, die von Kurzarbeit während der Corona-Krise betroffen sind und nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen. 

Der einmalige Zuschuss wird in Höhe des individuellen Ausbildungsentgeltes für sechs Wochen (1,5 Monate) bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld gewährt. Begünstigt werden Ausbildungsverhältnisse in Berufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO), für die Kurzarbeit bewilligt worden ist. Die Förderanträge können ab Montag, 27.04.2020, bei den zuständigen Stellen (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) eingereicht werden und werden von dort nach Bestätigung des Ausbildungsverhältnisses an die Bewilligungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) zur Bearbeitung weitergeleitet.

Die Zuwendung wird für den Zeitraum gewährt, in dem für das zu fördernde Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit besteht. Der Zuschuss wird bewilligt, wenn der Auszubildende gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG für 6 Wochen (1,5 Monate) hat.

Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die Landesdirektion Sachsen (LDS). Der Antrag ist ab 27.04.2020 schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über die zuständige Stelle bis spätestens 30.06.2020 bei der LDS einzureichen. Die zuständige Stelle hat das Ausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, zu bestätigen.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Während des zweiten Lockdowns haben sich mehrere Mitarbeiter geweigert, Kurzarbeitsvereinbarungen zu unterschreiben. Da eine fristgemäße Kündigung des Arbeitnehmers oft eine zu lange Kündigungsfrist bedeutet, während der der Mitarbeiter regulär bezahlt werden muss, hatte in dem vorliegenden Gerichtsverfahren ein Arbeitgeber eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen. Er hatte fristlos gekündigt, jedoch angeboten, das Arbeitsverhältnis mit einer unterschriebenen Kurzarbeitsvereinbarung fortzuführen zu wollen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat daraufhin erstmals die Zulässigkeit einer betriebsbedingten fristlosen Änderungskündigung mit dem Ziel, die Einführung von Kurzarbeit zu ermöglichen, festgestellt. Das Gericht geht davon aus, dass im Einzelfall eine solche Änderungskündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die ordentlichen Kündigungsfristen im Zusammenhang mit Kurzarbeit -gerade bei langjährig Beschäftigten- ins Leere läuft und -aufgrund des drohenden Zeitablaufes- zu einer nicht mehr möglichen sinnvollen Nutzung der Kurzarbeit führt.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wurde im vorliegenden Fall gewahrt, da der Arbeitgeber eine angemessene Vorlauffrist für die Einführung von Kurzarbeit gewährt und die Kurzarbeit auch auf das Ende des laufenden Jahres befristet hatte. Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, 22.10.2020 (Az.: 11 Ca 2950/20).

Achtung: Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil eines einzigen Arbeitsgerichts; andere Gerichte oder die nächste Instanz könnten abweichend urteilen.